Weinetiketten gehören für uns zu einer Weinflasche, wie der Korken im Flaschenhals. Überraschenderweise ist das Weinetikett dabei keineswegs eine moderne Erfindung. Es ist bekannt, dass bereits die Sumerer vor 6000 Jahren ihre Weinbehälter mit Rollsiegeln versahen oder Weinbezeichnungen direkt in die Amphore geritzt wurden.
Heutzutage ist die Verwendung von Weinetiketten dagegen verpflichtend und genau geregelt. In der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 heißt es: „Die obligatorischen Angaben […] sind zusammen im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis so anzubringen, dass sie gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, das Behältnis umzudrehen.“
Was sind denn nun diese verpflichtend vorgeschriebene Angaben?
- Qualitätsstufe – In Deutschland sind dies die Bezeichnungen Tafelwein, Landwein, Qualitätswein und Qualitätswein mit Prädikat. Die Weinprädikate sind dabei: Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese sowie Eiswein.
- Geografische Herkunft – Die Angabe der geografischen Herkunft ist zum Teil verpflichtend, teilweise hingegen wahlweise zu gebrauchen. Die jeweilige Qualitätsstufe regelt, wie detailliert die Herkunftsangabe sein muss.
- Abfüller – Die Angabe des Abfüllers den Ort umfassen, in dem der Abfüller seinen Sitz hat. Dabei kann die Abfüllerangabe aber auch mit einer Kennziffer codiert sein.
- Alkoholgehalt – Der vorhandene Alkoholgehalt muss in der Einheit Volumenprozent (Vol.-%) angegeben werden.
- Nennvolumen – Diese Angabe bezeichnet das Volumen der Weinflasche, d.h. tatsächliche die Menge an Wein in der Flasche, bzw. dem Behältnis.
- Loskennzeichnung – Die Loskennzeichnung ermöglicht die eindeutige Identifizierung eines Weines.
- Amtliche Prüfungsnummer – Qualitätsweine werden einer Qualitätsweinprüfung unterzogen. Besteht der Wein die analytische, geografische und sensorische Prüfung, erhält er eine amtliche Prüfungsnummer. Diese wird dann auf dem Etikett abgedruckt. In diesem Fall ersetzt die amtliche Prüfungsnummer die Loskennzeichnung.
- Enthält Sulfite – Seit 2006 ist dies eine verpflichtende Angabe, wenn der Wein bei der Herstellung geschwefelt wurde.
- Kasein, Ovalbumin – Wenn Weine mit den eiweißhaltigen Schönungsmitteln Kasein oder Ovalbumin behandelt werden und in Europa in den Handel gelangen, muss dies auf dem Weinetikett angegeben werden (verpflichtend seit dem 30. Juni 2012).
Neben diesen Pflichtangaben besteht eine Reihe von Vorschriften, welche Angaben noch auf einem Weinetikett zulässig sind. Hierzu zählen:
- Jahrgang – Dies bezieht sich auf das Jahr, in dem die Trauben für den Wein gewachsen und in der Regel auch geerntet wurden. Dabei müssen mindestens 85% dieser Rebsorte aus dem entsprechenden Jahr stammen.
- Rebsorte – Auch hier gilt: es müssen mindestens 85 % von dieser Rebsorte stammen. Auch die Angabe zweier Rebsorten ist erlaubt, dann muss der Wein aber zu 100 % aus diesen Rebsorten bestehen.
- Geschmacksangabe – Erlaubt sind die Bezeichnungen „Trocken“, „Halbtrocken“, „Lieblich“ oder „Süß“.
- Weinort und Lage – Dies beschreibt die genaue Herkunft des Weins, zum Beispiel ‚Rüdesheimer Berg Schlossberg‘.
- Auch Angaben wie die optimale Trinktemperatur oder Speiseempfehlungen („Pairing“) sind seit 2007 zulässig.
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